Satzung

Ordnung für die Kirchenchöre der Diözese Trier
§ 1     Trägerschaft, Name und Organisation des Kirchenchores
§ 2     Aufgaben des Kirchenchores
§ 3     Mitglieder
§ 4     Aufnahme, Ausschluss, Ende der Mitgliedschaft
§ 5     Pflichten der Mitglieder
§ 6     Rechte der Mitglieder
§ 7     Chorversammlung
§ 8     Vorstand
§ 9     Aufgaben der Vorstandsmitglieder
§ 10     Kassenprüfer
§ 11     Wahlen
§ 12     Rechtliche Vertretung des Kirchenchores
§ 13     Kosten des Kirchenchores
§ 14     Gemeinschaftskasse des Kirchenchores
§ 15     Anschaffungen
§ 16     Haftung
§ 17     Auflösung
§ 18     Inkrafttreten

Ordnung für die Kirchenchöre in der Diözese Trier
(Erlass des Bischofs vom 1. November 2006, Amtsblatt Nr. 178)

§ 1 Trägerschaft, Name und Organisation des Kirchenchores

(1) Der Kirchenchor ist eine Einrichtung der Kirchengemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Kirchengemeinde ist Träger des Kirchenchores.

(2) Der Name des Kirchenchores wird in der Regel durch Beschluss der Chorversammlung nach Anhörung des Pfarrgemeinderates und des Verwaltungsrates festgelegt. Er muss die Zugehörigkeit des Kirchenchores zur Kirchengemeinde erkennen lassen.

(3) Die Katholischen Kirchengemeinden in der Diözese Trier, die Träger eines Kirchenchores sind, sind Mitglieder des Diözesan-Cäcilienverbandes und damit auch des Allgemeinen Cäcilienverbandes.

(4) Ein Chor kann als Kirchenchor anerkannt werden, wenn er bereit und in der Lage ist, die sich aus dieser Ordnung ergebenden Aufgaben in Übereinstimmung mit den pastoralen Zielsetzungen der Pfarrgemeinde wahrzunehmen. Über die Anerkennung eines Chores als Kirchenchor entscheidet der Verwaltungsrat nach Anhörung des Pfarrgemeinderates. Die bei Inkrafttreten dieser Ordnung bestehenden Kirchenchöre gelten als anerkannt.

(5) Bilden mehrere Kirchengemeinden einen gemeinsamen Kirchenchor, werden die damit zusammenhängenden Fragen in einer Vereinbarung der Kirchengemeinden geregelt.

(6) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen in dieser Ordnung verstehen sich als Funktions-und Aufgabenbezeichnungen und gelten in gleicher Weise für männliche wie weibliche Personen.

§ 2 Aufgaben des Kirchenchores

(1) Der Kirchenchor ist eine Vereinigung zur Pflege der Kirchenmusik. Er versteht seine Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der römisch-katholischen Kirche.

(2) Grundlagen für die Arbeit des Kirchenchores sind die Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils, insbesondere die Liturgiekonstitution, die nachkonziliaren Ausführungsbestimmungen auf der Ebene der Weltkirche, die Ordnungen für den deutschen Sprachraum sowie die kirchenmusikalischen Richtlinien der Diözese Trier.

(3) Hauptaufgabe des Kirchenchores ist die regelmäßige und vorbildliche Mitgestaltung der Liturgie im Zusammenwirken mit der Gemeinde, insbesondere an Sonn- und Feiertagen.

(4) Die kirchenmusikalischen Aufgaben umfassen die Pflege und Förderung

a) des Gregorianischen Chorals,
b) des deutschen Liturgiegesanges in seiner Vielfalt, insbesondere des deutschen Kirchenliedes, des Neuen Geistlichen Liedes und des Psalmengesanges,
c) der mehrstimmigen Kirchenmusik möglichst vieler Stilepochen und Stilrichtungen.

(5) Der Kirchenchor wirkt auch bei außerliturgischen Feiern und Veranstaltungen der Pfarrgemeinde mit.

(6) An überpfarrlichen Veranstaltungen für Kirchenchöre auf der Ebene der Diözese, des Dekanates oder der Pfarreiengemeinschaft nimmt der Kirchenchor nach Mög-lichkeit teil.

(7) Das öffentliche Auftreten des Kirchenchores in geistlichen Konzerten und bei weltlichen Veranstaltungen ist wünschenswert.

§ 3 Mitglieder

(1) Der Kirchenchor besteht aus aktiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Förderern.

a) Aktive Mitglieder sind diejenigen, die als Sängerinnen und Sänger mitwirken.
b) Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste vom Vorstand ernannt.
c) Förderer unterstützen den Kirchenchor ideell, finanziell und beratend.

(2) Für langjährige Mitgliedschaft im Kirchenchor verleiht der Diözesan-Cäcilienverband verschiedene Auszeichnungen. Die Bedingungen für die Ehrung sind in einer besonderen Ordnung des Diözesan-Cäcilienverbandes geregelt.

§ 4 Aufnahme, Ausschluss, Ende der Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung für die aktive Mitgliedschaft sind religiös-kirchliche Haltung, gesanglich-musikalische Eignung und die Bereitschaft zur Einordnung in die Chorge-meinschaft. Über die Aufnahme eines aktiven Mitgliedes entscheidet der Chorleiter im Einvernehmen mit dem Vorstand. Über die Aufnahme eines Förderers entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter für die Aufnahme erforderlich.

(2) Ein Mitglied kann mit schriftlichem Bescheid durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es nachhaltig gegen die Interessen des Kirchenchores verstößt. Vor dem Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu einem klärenden Gespräch mit dem Vorstand angeboten werden. Gegen den Ausschlussbescheid kann innerhalb eines Monats beim Bischöflichen Generalvikariat Einspruch erhoben werden.

(3) Beteiligt sich ein aktives Mitglied länger als drei Monate nicht am Chorleben, so gilt es als Förderer.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

(1) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Chorproben, gottesdienstlichen Feiern und sonstigen Veranstaltungen, bei denen der Kirchenchor mitwirkt, teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied bemüht sich, neue Sängerinnen und Sänger zu gewinnen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder nehmen an den Versammlungen des Kirchenchores teil und haben das Recht der Antragstellung und Abstimmung.

(2) Aktives Wahlrecht besitzen alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Passives Wahlrecht besitzen alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Rechte stehen auch dem Präses und dem Chorleiter zu.

§ 7 Chorversammlung

(1) Aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und Förderer bilden zusammen mit dem Präses und dem Chorleiter die Chorversammlung.

(2) Die Chorversammlung ist einzuberufen

a) einmal jährlich, außerdem
b) wenn das Interesse des Kirchenchores dies erforderlich macht,
c) wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt
d) bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb von drei Monaten.

(3) Die Chorversammlung ist vom Vorstand in geeigneter Form unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(4) Die Chorversammlung kann über alle Angelegenheiten des Kirchenchores beraten. Ihr obliegt insbesondere

a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Kassenberichts, der auch eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben der Kirchengemeinde zu Gunsten des Kirchenchores enthält,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) die Entscheidung über die Durchführung von Chorveranstaltungen,
g) die Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die mindestens eine Woche vor Beginn der Chorversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein müssen.

(5) Die Leitung der Chorversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle dem stellvertretenden Vorsitzenden. Ist auch dieser verhindert, so wird die Chorversammlung vom Präses geleitet.

(6) Die Chorversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf soll in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

(7) Die Chorversammlung fasst, wenn diese Ordnung nichts anderes bestimmt, ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nichtabgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(8) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse und über die durchgeführten Wahlen ist durch den Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte die ganze Niederschrift. Jedes Chormitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

(9) Die Tagesordnung der Chorversammlung enthält in der Regel einen geistlichen Impuls sowie einen Beitrag über Fragen der Liturgie oder der Kirchenmusik.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Kirchenchores zuständig, sofern nicht eine Zuständigkeit anderer Gremien oder Personen gegeben ist. Er führt die Beschlüsse der Chorversammlung durch.

(2) Dem Vorstand gehören an

a) der Präses,
b) der Chorleiter,
c) der Vorsitzende,
d) der stellvertretende Vorsitzende,
e) der Schriftführer,
f) der Kassenwart,
g) nach Bedarf bis zu vier Beiräte.

(3) Präses ist in der Regel der Pfarrer.

(4) Berufung und Anstellung des Chorleiters erfolgen nach den in der Diözese Trier geltenden Bestimmungen.

(5) Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 2, Buchstaben c bis g, werden durch die Chorversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

§ 9 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

(1) Der Präses ist verantwortlich für die religiöse Betreuung des Kirchenchores. Er gibt dem Kirchenchor die nötigen Unterweisungen zum besseren Verständnis der Liturgie.

(2) Dem Chorleiter obliegt die musikalische Schulung und Leitung des Kirchenchores. Er stimmt mit dem Präses die Mitwirkung des Kirchenchores beim Gottesdienst ab und trifft die Auswahl der Kompositionen. Der Chorleiter ist in der Regel Mitglied des Liturgieausschusses im Pfarrgemeinderat. Er vertritt in diesem Gremium die Belange des Kirchenchores und nimmt die Anregungen des Pfarrgemeinderates entgegen.

(3) Der Vorsitzende ist Repräsentant des Kirchenchores. Er vertritt die Interessen des Kirchenchores und seiner Mitglieder und ist verantwortlich für den reibungslosen Ablauf der organisatorischen Erfordernisse. Er bemüht sich um eine gute Gemeinschaft im Kirchenchor.

(4) Der Schriftführer führt Protokoll über die in der Chorversammlung und in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse.

(5) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Kirchenchores. Er sorgt für den regelmäßigen Eingang der Beiträge, tätigt Einnahmen und Ausgaben nach den in der Chorversammlung und im Vorstand gefassten Beschlüssen und erstattet der Chorversammlung den Kassenbericht.

(6) Die Beiräte helfen durch Rat und Tat bei der Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen, welche die Tätigkeit des Kirchenchores oder personale Probleme betreffen.

(7) Im Übrigen regeln die Vorstandsmitglieder unter sich die Verteilung der anfallenden Arbeiten und Aufgaben.

§ 10 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer sind nicht Mitglieder des Vorstandes. Sie werden von der Chorversammlung gewählt und haben die Revision der Kassenführung vorzunehmen und der Chorversammlung darüber zu berichten.

§ 11 Wahlen

(1) Alle Wahlen sind geheim mit Stimmzetteln durchzuführen, es sei denn, dass alle anwesenden Wahlberechtigten mit einer offenen Stimmabgabe durch Handzeichen einverstanden sind.

(2) Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Steht nur ein Kandidat zur Verfügung, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. § 7 Absatz 7 Satz 2 findet Anwendung. Bei Stimmengleichheitfindet eine Stichwahl statt. Führt diese nicht zu einer Mehrheit, so entscheidet das Los, das vom Versammlungsleiter gezogen wird.

(3) Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 12 Rechtliche Vertretung des Kirchenchores

Der Kirchenchor wird im Rechtsverkehr durch den Verwaltungsrat nach Maßgabe der Vorschriften des kirchlichen Rechts vertreten.

§ 13 Kosten des Kirchenchores

Die Kirchengemeinde trägt im Rahmen ihres Haushaltsplanes die Kosten des Kirchenchores, die in Wahrnehmung der sich aus dieser Ordnung ergebenden Aufgaben entstehen. Die hierfür erforderlichen Mittel werden in der Regel dem Vorstand zur Verwaltung zugewiesen.

§ 14 Gemeinschaftskasse des Kirchenchores

(1) Die Gemeinschaftskasse des Kirchenchores ist zweckgebundenes Sondervermögen der Kirchengemeinde. Es dient der Pflege der Gemeinschaft, der Durchführung von Veranstaltungen außerhalb des liturgischen Bereiches sowie sonstigen sich aus dem Wesen eines Kirchenchores ergebenden Zwecken.

(2) Der Gemeinschaftskasse werden zugeführt

a) die Mitgliedsbeiträge,
b) Zuweisungen der Kirchengemeinde,
c) Spenden,
d) Erlöse aus Veranstaltungen.

(3) Für die Verwaltung von Vermögen, das zu Gunsten des Kirchenchores zweckgebunden ist, gilt § 4 Absatz 1 und Absatz 3 der Diözesanbestimmungen über die Kirchengemeinden und die Verwaltung ihres Vermögens (KA 2000 Nr. 209; HdR Nr. 720.2).

§ 15 Anschaffungen

(1) Alle Anschaffungen des Kirchenchores werden Eigentum der Kirchengemeinde.

(2) Der Chorleiter entscheidet über neu anzuschaffende Noten im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Mittel (vgl. § 13).

(3) Jede Kirchengemeinde, die Träger eines Kirchenchores ist, ist zum Bezug der Zeitschrift „Musica sacra“ verpflichtet.

§ 16 Haftung

(1) Für Verbindlichkeiten des Kirchenchores haftet im Außenverhältnis die Kirchengemeinde.

(2) Sind Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 entstanden, so soll im Innenverhältnis zunächst das Sondervermögen herangezogen werden.

(3) Eine persönliche Haftung von Mitgliedern des Kirchenchores findet im Außenverhältnis nicht statt.

§ 17 Auflösung

(1) Die Auflösung des Kirchenchores kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Chorversammlung beschlossen werden. Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder der Chorversammlung erforderlich. Zu dieser Chorversammlung sind der Präses, der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates, der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates und der Dekanatskantor einzuladen.

(2) Treten in einem Kirchenchor unhaltbare oder ärgerniserregende Zustände ein, ist dies durch den Präses über den Diözesanpräses an den Bischöflichen Generalvikar zu berichten. Dieser kann, sofern die Zustände nicht abgestellt werden können, die Auflösung des Kirchenchores anordnen. Der Auflösungsbescheid ist dem Präses, dem Vorsitzenden, dem Chorleiter und dem Dekanatskantor zuzustellen.

(3) Gegen die Auflösung ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des schriftlichen Auflösungsbescheides Einspruch beim Bischöflichen Generalvikar zulässig. Einspruchsberechtigt sind die in Absatz 2 Satz 3 genannten Personen sowie jedes Mitglied des Kirchenchores.

(4) Die Entscheidung über den Einspruch liegt beim zuständigen kirchlichen Schiedsgericht.

(5) Bei Auflösung des Kirchenchores geht die Verwaltung der Gemeinschaftskasse (§14) auf den Verwaltungsrat über. Das Sondervermögen muss zur Förderung der Kirchenmusik verwendet werden.

(6) Werden mehrere Kirchengemeinden, die Träger eines Kirchenchores sind, aufgelöst und zu einer Kirchengemeinde zusammengeschlossen, dann regelt die Bischöfliche Behörde nach Anhörung der Chorvorstände und der bisherigen Verwaltungsräte alle sich aus diesem Zusammenschluss für die Kirchenchöre ergebenden Fragen.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung ist für alle Kirchengemeinden, die Träger eines Kirchenchores sind, verbindlich. Sie wird im Kirchlichen Amtsblatt für das Bistum Trier veröffentlicht.

(2) Die Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige „Rahmensatzung der Kirchenchöre (Cäcilienvereine) in der Diözese Trier“ vom 16. Dezember 1998 (KA 1999 Nr. 135; HdR Nr. 431.2) außer Kraft.

Trier, den 19. Oktober 2006

(Siegel)

gez. Reinhard

Bischof von Trier

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